Urheberrechtsschutz für KI-generierte Inhalte?
KI-generierte Inhalte sind häufig nicht urheberrechtlich geschützt. Schutz kann jedoch entstehen, wenn ein Mensch einen ausreichenden schöpferischen Einfluss auf das Ergebnis nimmt.
07.03.2026
Inhaltsübersicht:
1. Die persönliche geistige Schöpfung als Ausgangspunkt
2. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Prompting
a) Bloße Ideen ohne Anweisungen zur Umsetzung
b) Allgemeine Anweisungen
c) (Sehr) konkrete Anweisungen
d) Unterschiedliche Werkarten
(1) Verbaler Prompt für Texte
(2) Multimodaler Prompt für visuelle Inhalte
3. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Bearbeitung
4. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Auswahl und Anordnung
5. KI als bloßes Hilfsmittel
6. Muss der Schöpfungsprozess dokumentiert werden?
7. Fazit
In den letzten Jahren hat die Frage des urheberrechtlichen Schutzes von mit künstlicher Intelligenz generierten Inhalten erheblich an Bedeutung gewonnen. Inzwischen hat sich etwa das Amtsgericht München mit dem Thema beschäftigt, vgl. AG München, Urteil vom 13.02.2026 - 142 C 9786/25, in dem Urheberrechtsschutz für mit KI erstellte Logos verneint wurde. Allerdings existieren bislang noch nicht genügend konkrete Beispiele aus der Rechtsprechung, um allgemeingültige Kriterien abzuleiten. Die Beurteilung bleibt stark einzelfallbezogen.
Nach § 2 Abs. 2 UrhG setzt die Schutzfähigkeit eines Werkes eine persönliche geistige Schöpfung voraus. Geschützt sind nur Werke, die eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen bzw. Originalität aufweisen.
Urheberrechtsschutz ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil sich der Ersteller eines technischen Hilfsmittels bedient. Zu solchen Hilfsmitteln können auch KI-basierte Systeme gehören. Die entscheidende Frage ist vielmehr, ob die KI lediglich ein Werkzeug darstellt oder ob sie selbst den maßgeblichen kreativen Beitrag leistet.
Stellt das Ergebnis ein bloßer Ausdruck der technischen Funktionsweise der jeweiligen Anwendung dar, fehlt es an der erforderlichen Originalität. Die Schutzfähigkeit des Outputs wird hingegen zu bejahen sein, wenn der menschliche Beitrag den kreativen Ausdruck des Werkes prägt.
Ob die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht ist, hängt stets vom konkreten Einzelfall ab. Die folgende Analyse zeigt, welche Gesichtspunkte im Rahmen der rechtlichen Bewertung relevant werden können. Sie stellt keine verbindliche Prognose gerichtlicher Entscheidungen dar.
1. Die persönliche geistige Schöpfung als Ausgangspunkt
Die persönliche geistige Schöpfung ist nach der Rechtsprechung des EuGH an folgende Voraussetzungen geknüpft:
- Es muss ein Gestaltungsspielraum vorliegen, der es dem Urheber ermöglicht, freie kreative Entscheidungen zu treffen, wobei der Urheber kreative Freiheit genießt.
- Der Urheber muss diesen Gestaltungsspielraum schöpferisch ausnutzen, so dass sich seine schöpferischen Fähigkeiten bzw. seine Persönlichkeit in der Gestaltung des Werkes widerspiegeln.
Aus diesen Grundsätzen lassen sich für die Nutzung von KI-Systemen mehrere Leitfragen ableiten, die im Rahmen der rechtlichen Bewertung hilfreich sein können:
- Welche freien kreativen Entscheidungen hat der Mensch getroffen?
- Welcher Gestaltungsspielraum bestand während des Schöpfungsprozesses?
- Wie wurde dieser Gestaltungsspielraum konkret genutzt?
- Wie spiegelt sich die Persönlichkeit des Menschen im Output wider?
Nach wie vor stellt sich eine zentrale Frage:
- Muss ich immer selbst etwas schreiben, zeichnen oder programmieren bzw. das Ergebnis manuell bearbeiten, damit es urheberrechtlich geschützt sein kann?
Die möglichen Formen menschlichen schöpferischen Einflusses werden im Folgenden näher dargestellt.
2. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Prompting
Wenn ein Mensch durch Prompting den schöpferischen Prozess in Gang setzt, ist zu berücksichtigen, welche Anweisungen im Einzelfall gegeben wurden und wie diese von der KI-Anwendung umgesetzt wurden.
Vorsicht ist geboten bei der oft unzutreffenden Annahme, der Ersteller von KI-Inhalten habe bereits dadurch freie kreative Entscheidungen getroffen und seinen Gestaltungsspielraum genutzt, dass er besonders ausführliche Prompts formuliert hat. Solche Prompts ändern nichts an der Tatsache, dass in manchen Fällen die KI über die eigentliche Gestaltung „entscheidet“, während der Mensch den Vorgang lediglich ausgelöst hat. Der Urheberrechtsschutz scheidet aus, falls es an der erforderlichen Individualität des Endergebnisses fehlt, selbst wenn der Prompt selbst eine gewisse Originalität aufweisen sollte.
Geistige Anstrengungen, Arbeitsaufwand, Sachkenntnisse oder Kosten sind für die urheberrechtliche Beurteilung grundsätzlich irrelevant.
Zu beachten sind die folgenden unterschiedlichen Fallgruppen:
a) Bloße Ideen ohne Anweisungen zur Umsetzung
Wenn der Prompt lediglich eine Idee enthält, kommt urheberrechtlicher Schutz nicht in Betracht. Die bloße Idee ist als solche nicht schutzfähig.
Beispiel:
„Erstelle ein Gedicht über einen Anwalt, dem ChatGPT ein nicht existentes Gerichtsurteil vorgeschlagen hat und der dankbar ist, dass er seine darauf gestützte Argumentation nicht beim Gericht eingereicht hat.“
Das Gedicht finden Sie hier.
Der beinahe zitierte Fall
Ein Anwalt saß spät bei Akten und Tee,
die Nacht war schon still, nur das Urteil fehlte noch – weh.
„Frag doch die KI“, dachte er mit Bedacht,
„die kennt doch bestimmt ein passendes Präjudikat.“
So tippte er eilig, mit müden Augen im Licht,
und ChatGPT sprach: „Ja, dieses Urteil gibt’s – vergiss es nicht!
Landgericht irgendwo, Jahr zweitausendundzehn,
genau zu deinem Problem – wunderbar anzuseh’n.“
Der Anwalt, erfreut, las Zeile für Zeile,
sein Argument wuchs, ganz ohne Eile.
Die Begründung war schlüssig, die Worte so klar –
fast zu perfekt, wie ein juristischer Traum sogar.
Doch irgendwas flüsterte leise im Sinn:
„Prüf’s lieber nach, bevor ich beim Gericht damit bin.“
Er suchte und suchte in Datenbank, Buch und Archiv –
doch das Urteil blieb unsichtbar. Definitiv.
Kein Aktenzeichen, kein Richter, kein Blatt,
kein Urteil, das jemals so entschieden hat.
Da lachte der Anwalt – erst leise, dann laut:
„Die KI hat mir wohl ein Phantom zusammengebaut!“
Er stellte sich vor den Saal voller Ernst,
wie er dieses Urteil dem Richter präsent’.
Der Richter hebt Augenbraue, die Gegner schmunzeln im Chor –
„Herr Kollege… dieses Urteil kam nie vor.“
Da hob er sein Glas auf die Skepsis im Kopf,
auf Datenbanken, Zweifel und juristischen Stoff.
Und dankbar dachte er – mit heiterem Blick:
„Zum Glück prüf ich Quellen.
Und reiche nicht jeden KI-Fund gleich ein –
sonst wäre der Spott heute ganz sicher mein.“
Und die Haftung, Herr Kollege, und die Haftung...
b) Allgemeine Anweisungen
Sind die Anweisungen so allgemein gehalten, dass bei ihrer Verwendung durch unterschiedliche Nutzer ähnliche Ergebnisse entstehen könnten, spricht dies gegen eine ausreichend individuelle schöpferische Leistung.
In solchen Fällen lassen die Anweisungen häufig keinen klaren Rückschluss auf Art und Erscheinungsbild des Outputs zu. Die konkrete Gestaltung wird daher letztlich durch die KI bestimmt.
Beispiel:
„Erstelle ein Bild eines verspäteten Anwalts, der zum Gerichtstermin so schnell rennt,
dass sich seine Beine fast in einer Spagat-Position befinden.
Er ist in seinen 40ern, dunkelhaarig, trägt einen schwarzen Anzug und lila Schuhe und hält
seine Robe in der Hand.“
In diesem Fall scheint der Kollege vom Gericht wegzurennen.
Außerdem entsteht Urheberrechtsschutz in der Regel nicht, wenn Prompts lediglich wertende oder subjektive Anweisungen enthalten, etwa:
„Bitte die Szene etwas natürlicher / künstlerischer / realistischer machen.“
c) (Sehr) konkrete Anweisungen
Hier handelt es sich aus rechtlicher Sicht um den interessantesten Fall, bei dem künftig auch die meisten Abgrenzungsfragen zu erwarten sind.
Das Amtsgericht München führt hierzu aus:
„Der menschliche Einfluss muss den resultierenden Output jedoch hinreichend objektiv und eindeutig identifizierbar prägen. Dies ist jedenfalls, aber auch erst dann der Fall, wenn die im Prompting eingeflossenen kreativen Elemente den Output derart dominieren, dass der Gegenstand insgesamt als eigene originelle Schöpfung seines Urhebers angesehen werden kann.“
Das Gericht hat dies im entschiedenen Fall verneint und hierzu keine weitergehenden Kriterien aufgestellt.
Insbesondere bei visuellen Werken kann sich ein praktisches Problem ergeben: Selbst sehr detaillierte verbale Anweisungen führen nicht zwangsläufig zu einem maßgeblichen menschlichen Einfluss auf das Endergebnis, da die KI den Text nach ihren eigenen technischen Regeln interpretiert, die letztlich die konkrete Umsetzung bestimmen.
Möchte der Nutzer etwa festlegen, dass ein bestimmtes Element in einem Bild exakt in einem Winkel von 45,87° positioniert sein soll, wird die KI diese Vorgabe dennoch eigenständig interpretieren. Das Ergebnis kann daher erheblich von der ursprünglichen Vorstellung abweichen.
Der kreative Gestaltungsspielraum liegt in solchen Fällen häufig weiterhin bei der KI.
d) Unterschiedliche Werkarten
Da der Schöpfungsprozess je nach Werkart unterschiedlich ausgestaltet sein kann, erscheint es sinnvoll, auch diese Unterschiede zu berücksichtigen.
(1) Verbaler Prompt für Texte
Es dürfte grundsätzlich einfacher sein, Urheberrechtsschutz für Texte zu begründen, wenn sowohl Prompt als auch Output in Textform bestehen. Der Nutzer kann hier seine kreativen Entscheidungen unmittelbarer formulieren und dadurch den Output stärker prägen.
Beispiel:
Ein Nutzer gibt so detaillierte Vorgaben für ein Kindermärchen ein, dass der Output nahezu vollständig vorgegeben ist und die KI diesen lediglich sprachlich leicht angepasst hat.
(2) Multimodaler Prompt für visuelle Inhalte
Bei visuellen Dateien kann der menschliche Einfluss deutlicher werden, wenn der Prompt neben Text auch andere Dateien enthält, sog. multimodaler Prompt.
Beispiel:
Eine Nutzerin reicht eine eigene Schwarz-Weiß-Zeichnung ein (die bereits die erforderliche Schöpfungshöhe erreicht) und bittet die KI lediglich darum, diese zu kolorieren.
3. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Bearbeitung
Besonders relevant ist ferner die Frage, ob das Ergebnis der KI nachbearbeitet werden muss, damit überhaupt Raum für Urheberrechtsschutz besteht.
In vielen Fällen erhöht sich die Wahrscheinlichkeit einer Schutzfähigkeit, wenn das KI-Ergebnis durch den Menschen kreativ verändert wird. Beispielsweise kann ein KI-Bild durch nachträgliche Bearbeitung – etwa mit Grafiksoftware – so verändert werden, dass sich darin die schöpferischen Fähigkeiten des Erstellers widerspiegeln. Ob dies ausreicht, ist jedoch stets im Einzelfall zu prüfen.
Gleiches gilt für die mehrfache Bearbeitung, bei der der Mensch die KI mehrmals bittet, das Ergebnis nach von ihm bestimmten Kriterien zu verändern. Maßgeblich ist nicht die Anzahl der Änderungen, sondern der erkennbare menschliche Einfluss auf das Ergebnis.
Daher kann auch in diesen Fällen Urheberrechtsschutz bestehen, wenn das Endergebnis eine ausreichende schöpferische Prägung durch den Menschen erkennen lässt.
4. Menschlicher schöpferischer Einfluss durch Auswahl und Anordnung
Der menschliche kreative Beitrag kann sich auch aus der Auswahl und Kombination einzelner Elemente ergeben.
Beispiel:
Eine Nutzerin lässt eine einfache Webseite für einen Tierschutzverein mit KI erstellen. Alle Inhalte (Code, Texte, Bilder) sind KI-generiert. Sie verändert jedoch die visuelle Gestaltung so, dass mehrere Elemente gemeinsam den Kopf eines Hundes bilden.
In diesem Fall kann die Gesamtgestaltung urheberrechtlich geschützt sein, ohne dass dies automatisch auch für die einzelnen KI-generierten Elemente gilt.
5. KI als bloßes Hilfsmittel
In manchen Fällen steht der menschliche kreative Beitrag eindeutig im Vordergrund, so dass das Endergebnis Urheberrechtsschutz genießen dürfte.
Beispiel 1:
Ein Nutzer bittet eine KI, mehrere Wörter zu nennen, die sich auf einen bestimmten Begriff reimen, und entscheidet anschließend selbst, welche er in einem Gedicht verwendet.
Beispiel 2:
Ein Nutzer bittet eine KI um Angabe von Quellen zu einem wissenschaftlichen Thema, prüft diese selbst und übernimmt geeignete Zitate in einen Artikel.
6. Muss der Schöpfungsprozess dokumentiert werden?
Ist die Frage des Urheberrechtsschutzes im Einzelfall umstritten, stellt sich die Frage der Darlegungs- und Beweislast.
Derjenige, der sich auf Urheberrechtsschutz beruft, ist für die Tatsachen darlegungs- und beweispflichtig, die diesen begründen. Zwar genügt zunächst die Vorlage des Werkes. Bei KI-Inhalten wird die Gegenseite jedoch häufig argumentieren, dass das Ergebnis lediglich technisch generiert wurde. In solchen Fällen können die einzelnen Schritte des Schöpfungsprozesses relevant werden, damit Gerichte beurteilen können, welchen Gestaltungsspielraum der Ersteller hatte und wie dieser genutzt wurde.
Es kann daher sinnvoll sein, Prompts, Zwischenergebnisse und Bearbeitungsschritte aufzubewahren.
7. Fazit
Je stärker der Mensch die KI-generierten Inhalte selbst gestaltet oder bearbeitet, desto größer ist die Wahrscheinlichkeit, dass Urheberrechtsschutz bejaht werden kann.
Die konkrete Beurteilung bleibt jedoch einzelfallabhängig. Wie Gerichte künftig mit spezifischen Konstellationen umgehen werden – etwa mit sehr detaillierten rein verbalen Prompts für visuelle Werke – bleibt abzuwarten.
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