Vorfälligkeitsentschädigung zurückholen bei Fehlern im Darlehensvertrag
Sie haben ab dem 21.03.2016 einen Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Kreditinstitut (Bank oder Sparkasse) abgeschlossen? Wegen vorzeitiger Ablösung des Darlehens verlangt die Bank eine sogenannte Vorfälligkeitsentschädigung oder Sie haben diese bereits bezahlt?
Bei einem Vertragsschluss nach dem 21.03.2016 gelten verschärfte Informationspflichten.
Ihr Vertrag könnte Angaben enthalten, die aus Verbrauchersicht nicht klar und verständlich sind. Dies betrifft insbesondere die Darstellung der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung. Liegen insoweit relevante Verstöße gegen die geltenden Informationspflichten vor, ist der Anspruch der Bank auf Vorfälligkeitsentschädigung gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen. In diesem Fall kommt eine Rückforderung bereits gezahlter Beträge in Betracht.
Inhaltsübersicht:
1. Beschluss des BGH vom 29.06.2021 – XI ZR 320/20
2. In diesen Fällen ist der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ausgeschlossen
a) Berechnungsmethode nicht zumindest in groben Zügen benannt
b) Unklare oder unverständliche weiterführende Informationen
c) Angaben außerhalb der Vertragsurkunde
3. In diesen Fällen besteht der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung
a) Offensichtliches Schreibversehen
b) Bloßes Fehlen der Bezeichnung der Berechnungsmethode
c) Vorzeitige Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB
4. Andere Konstellationen
1. Beschluss des BGH vom 29.06.2021 – XI ZR 320/20
Mit Beschluss vom 29.06.2021 (Az. XI ZR 320/20) hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass eine Bank eine erhobene Vorfälligkeitsentschädigung zurückzahlen musste, weil die Berechnungsmethode im Immobiliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.
Der BGH bestätigte damit die Entscheidung des OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 01.07.2020 – 17 U 810/19).
Die Darstellung der Berechnung war in einem wesentlichen Punkt unverständlich geblieben, insbesondere hinsichtlich der Frage, wie zu verfahren ist, wenn fristenkongruente Hypothekenpfandbriefe nicht verfügbar sind. Eine solche Unklarheit genügt den gesetzlichen Transparenzanforderungen nicht.
Ob diese Entscheidung auf Ihren konkreten Vertrag übertragbar ist, bedarf stets einer einzelfallbezogenen Prüfung.
2. In diesen Fällen ist der Anspruch ausgeschlossen
a) Berechnungsmethode nicht zumindest in groben Zügen benannt
Welche Mindestangaben erforderlich sind, hängt unter anderem von der gewählten Berechnungsmethode ab. Der Verbraucher muss erkennen können, welche finanziellen Auswirkungen eine vorzeitige Rückzahlung haben kann.
Der BGH hat beispielsweise folgende Parameter als ausreichend angesehen (Urteil vom 05.11.2019 – XI ZR 650/18):
- verändertes Zinsniveau als Grundlage der Schadensberechnung
- ursprünglich vereinbarte Zahlungsströme (Cash-Flow-Methode)
- entgangener Gewinn (Zinsmargenschaden)
- ersparte Risiko- und Verwaltungskosten
- zusätzlicher Verwaltungsaufwand
b) Unklare oder unverständliche weiterführende Informationen
Die Bank ist nicht verpflichtet, über die gesetzlichen Mindestangaben hinausgehende Informationen zu erteilen. Entscheidet sie sich jedoch für weitergehende Erläuterungen, müssen auch diese klar und verständlich sein.
c) Angaben außerhalb der Vertragsurkunde
Die erforderlichen Informationen müssen im Vertrag selbst enthalten sein. Eine spätere Nachholung – etwa durch ein nachträglich übersandtes Merkblatt – genügt nicht (BGH, Urteil vom 28.07.2020 – XI ZR 288/19).
3. In diesen Fällen besteht der Anspruch
a) Offensichtliches Schreibversehen
Ein offensichtliches Schreibversehen schließt den Anspruch der Bank nicht aus, wenn der durchschnittlich informierte und verständige Verbraucher den Fehler ohne Weiteres erkennen und gedanklich korrigieren kann.
b) Bloßes Fehlen der Bezeichnung der Berechnungsmethode
Die Bank ist nicht verpflichtet, die Berechnungsmethode ausdrücklich als „Aktiv-Passiv-Methode“ oder „Aktiv-Aktiv-Methode“ zu bezeichnen. Auch die Angabe einer finanzmathematischen Formel ist nicht erforderlich, sofern die wirtschaftlichen Grundlagen ausreichend erläutert werden.
c) Vorzeitige Kündigung gemäß § 490 Abs. 2 BGB
Kündigt der Darlehensnehmer den Vertrag vorzeitig aus berechtigtem Interesse gemäß § 490 Abs. 2 BGB, ist er nach § 490 Abs. 3 Satz 2 BGB zum Ersatz des dadurch entstehenden Schadens verpflichtet. Diese Vorfälligkeitsentschädigung unterliegt nicht den Einschränkungen des § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB, da § 490 Abs. 3 Satz 2 BGB als speziellere Regelung vorrangig ist.
4. Andere Konstellationen
- Abschluss des Darlehensvertrags als Unternehmer
- Kündigung durch die Bank
- Vertragsschluss vor dem 21.03.2016
- andere Ausschlussgründe gemäß § 502 BGB
Auch wenn die gesetzlichen Informationspflichten formal eingehalten wurden, können im Einzelfall weitere rechtliche Ansatzpunkte bestehen.
Weiterführende Informationen finden Sie im Ratgeber „Vorfälligkeit vermeiden“ .
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